Der Lehrgang im Überblick
Schulen, Bürgerhäuser und Räumlichkeiten, die nicht in die Versammlungsstättenverordnung fallen, erfordern in der Regel keinen Meister der Veranstaltungstechnik. Dennoch ist es empfehlenswert, einen kompetenten Ansprechpartner mit Basiswissen vor Ort einzusetzen.
Indem du für dein Haus eine „Aufsicht führende Person“ einrichtest, qualifizierst du deine Mitarbeiter, laufende Arbeiten auf Bühnen oder Szenenflächen fachmännisch zu beaufsichtigen. In diesem Lehrgang bereiten wir deine Mitarbeiter intensiv auf deren Funktion als "Aufsicht führende Person in Versammlungsstätten" vor.
Das Seminarziel beinhaltet die Unterweisung der Beschäftigten zur Aufsicht von Veranstaltungen gemäß §40 Abs.5 MVstättVo, bzw. der länderspezifischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten.
Für den Betreiber oder Veranstalter wird somit die Nachweiserbringung über die Sachkunde der ausgewählten Personen erleichtert.
Sachkundige Aufsichtspersonen im Sinne der Verordnung dürfen Veranstaltungen betreuen, wenn von der bühnen- und studiotechnischen sowie der beleuchtungstechnischen Einrichtung keine Gefährdungen ausgehen und diese einfacher Art sind. Des Weiteren dürfen von Art und Umfang der Veranstaltung keine Gefährdungen ausgehen.
Die Bewertung muss im Vorfeld durch eine/n ausgebildete/n Verantwortliche/n für Veranstaltungstechnik gemäß §39 MVstättVo bzw. länderspezifischer Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten erfolgen.